
Deutschland hat weltweit die verbindlichsten Regeln bei der Prüfung und dem Verkauf von Computerspielen. Die Alterskennzeichnung von Computerspielen ist eine wichtige Aufgabe der Jugendministerien der Länder. Zuständig für die Alterseinstufung ist die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK).
In unseren Videospiel-Testberichten veröffentlichen wird die Alterseinstufung durch die USK und bewerten diese auch im Zusammenhang mit dem pädagogischen Faktor des jeweiligen Spieles. Die Bewertung der Alterseinstufung ist eine subjektive Einschätzung des jeweiligen Redakteurs. Für den Kauf und das Spiel eines Videospiels empfehlen wir in jedem Fall, sich nach der Alterseinstufung der USK zu richten.
Die Alterseinstufung der USK findet sich auf jeder Spieleverpackung und in der Regel auf jedem Datenträger. Auch in einem seriösen Online-Shop wird immer auf die USK-Kennzeichen verwiesen. Die USK verwendet hierfür seit 1. Juni 2009 fünf neue Kennzeichen, die folgende Bedeutung haben:
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Freigegeben ohne Altersbeschränkung gemäß § 14 JuSchG. Spiele mit diesem Siegel sind aus der Sicht des Jugendschutzes für Kinder jeden Alters unbedenklich. Sie sind aber nicht zwangsläufig schon für jüngere Kinder verständlich oder gar komplex beherrschbar.
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Freigegeben ab 6 Jahren gemäß § 14 JuSchG. Die Spiele wirken abstrakt-symbolisch, comicartig oder in anderer Weise unwirklich. Spielangebote versetzen den Spieler möglicherweise in etwas unheimliche Spielräume oder scheinen durch Aufgabenstellung oder Geschwindigkeit zu belastend für Kinder unter sechs Jahren.
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Freigegeben ab 12 Jahren gemäß § 14 JuSchG. Kampfbetonte Grundmuster in der Lösung von Spielaufgaben. Zum Beispiel setzen die Spielkonzepte auf Technikfaszination (historische Militärgerätschaft oder Science-Fiction-Welt) oder auch auf die Motivation, tapfere Rollen in komplexen Sagen und Mythenwelten zu spielen. Gewalt ist nicht in alltagsrelevante Szenarien eingebunden.
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Freigegeben ab 16 Jahren gemäß § 14 JuSchG. Rasante bewaffnete Action, mitunter gegen menschenähnliche Spielfiguren, sowie Spielkonzepte, die fiktive oder historische kriegerische Auseinandersetzungen atmosphärisch nachvollziehen lassen. Die Inhalte lassen eine bestimmte Reife des sozialen Urteilsvermögens und die Fähigkeit zur kritischen Reflektion der interaktiven Beteiligung am Spiel erforderlich erscheinen.
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Keine Jugendfreigabe gemäß § 14 JuSchG. In allen Spielelementen reine Erwachsenenprodukte. Der Titel darf nur an Erwachsene abgegeben werden. Bei Verstoß drohen Ordnungsstrafen bis 50.000 Euro. Der Inhalt ist geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, dass §14JuSchG Abs.4 und §15 JuSchG Abs.2 und 3 (»Jugendgefährdung«) nicht erfüllt sind.
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Bis zum 31. Mai 2009 wurden auf den Verpackungen und Datenträgern von Videospielen und Unterhaltungssoftware die bis dahin vorgegeben fünf Kennzeichen verwendet:
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Freigegeben ohne Altersbeschränkung gemäß § 14 JuSchG. Spiele mit diesem Siegel sind aus der Sicht des Jugendschutzes für Kinder jeden Alters unbedenklich. Sie sind aber nicht zwangsläufig für jüngere Kinder verständlich oder gar komplett beherrschbar.
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Freigegeben ab 6 Jahren gemäß § 14 JuSchG. Die Spiele wirken abstrakt-symbolisch, comicartig oder in anderer Weise unwirklich. Spielangebote versetzen den Spieler möglicherweise in etwas unheimliche Spielräume oder scheinen durch Aufgabenstellung oder Geschwindigkeit zu belastend für Kinder unter sechs Jahren.
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Freigegeben ab 12 Jahren gemäß § 14 JuSchG. Kampfbetonte Grundmuster in der Lösung von Spielaufgaben. Zum Beispiel setzen die Spielkonzepte auf Technikfaszination (historische Militärgerätschaft oder Science-Fiction-Welt) oder auch auf die Motivation, tapfere Rollen in komplexen Sagen und Mythenwelten zu spielen. Gewalt ist nicht zwangsweise in alle Szenarien eingebunden.
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Freigegeben ab 16 Jahren gemäß § 14 JuSchG. Rasante bewaffnete Action, mitunter gegen menschenähnliche Spielfiguren, die fiktive oder historische kriegerische Auseinandersetzungen atmosphärisch nachvollziehen lassen. Die Inhalte lassen eine bestimmte Reife des sozialen Urteilsvermögens und die Fähigkeit zur kritischen Reflektion der interaktiven Beteiligung am Spiel erforderlich erscheinen.
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Keine Jugendfreigabe gemäß § 14 JuSchG. In allen Spielelementen reine Erwachsenenprodukte. Der Titel darf nur an Erwachsene abgegeben werden. Bei Verstoß drohen Ordnungsstrafen bis 50.000 Euro. Der Inhalt ist geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, dass §14JuSchG Abs.4 und §15 JuSchG Abs.2 und 3 (»Jugendgefährdung«) nicht erfüllt sind.
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Sollte ein Videospiel keine dieser Kennzeichnung tragen, so ist dieses Spiel ohne Prüfung durch die USK in den Handel gekommen. In den meisten Fällen handelt es sich um Importe aus anderen Ländern, die in Deutschland nicht veröffentlicht wurden. In diesem Fall sollte das Spiel Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden, auch wenn die Verpackung des Spiels harmlos wirkt.
Eltern von Kindern raten wir auf die Kennzeichen zu achten!
Als Eltern sollte man immer Prüfen, was von den Kindern gespielt wird. Gemäß ihrer Grundsätze klärt die USK auf Risiken für Kinder und Jugendliche durch die Nutzung von Unterhaltungssoftware und interaktiven Medien auf. Die Alterskennzeichen der USK stellt hierbei eine deutlich erkennbare Orientierungshilfe für den Verbraucher dar. Kinder sind meistens nicht in der Lage, Risiken für sich zu erkennen; oder wollen dies auch nicht. Hier stehen Eltern in der Verantwortung - und die endet nicht an der Tür zum Kinderzimmer.
Weitere Informationen zu diesem Thema gibt es hier: www.usk.de